Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos: was gilt, wer profitiert und wie die THG-Quote dazu passt
Reine Elektrofahrzeuge sind zehn Jahre lang von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, längstens aber bis Ende 2035. Diese Seite erklärt, welche Fahrzeuge und Erstzulassungen die Regelung erfasst, was sich mit der Verlängerung 2025 geändert hat und warum du für die Befreiung selbst nichts beantragen musst. Am Ende zeigen wir, wie die Steuerbefreiung und die THG-Quote zusammenhängen, obwohl beide auf völlig unterschiedlichen Regeln beruhen. Zahlen zur konkreten Steuerersparnis nennen wir bewusst nicht, dafür fehlt eine belastbare Quelle.
Redaktion thgverkauf.deZuletzt geprüft am 8 Min. Lesezeit
Wie lange sind E-Autos von der Kfz-Steuer befreit?
Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge ist aktuell aktiv: Wer ein reines Batterieelektrofahrzeug neu zulässt, zahlt zehn Jahre lang ab der Erstzulassung keine Kraftfahrzeugsteuer. Diese Frist endet aber spätestens am 31. Dezember 2035, auch wenn die vollen zehn Jahre bis dahin noch nicht erreicht sind. Wer sein Fahrzeug erst 2030 zulässt, hat damit faktisch nur fünf Jahre Steuerfreiheit, nicht zehn.
Nach dem Ende der Befreiung, sei es nach zehn Jahren oder durch das feste Datum 2035, wird die Steuer nicht in voller Höhe fällig. Es greift dann ein um 50 Prozent ermäßigter Kraftfahrzeugsteuersatz, der sich wie bei jedem anderen Fahrzeug nach dem zulässigen Gesamtgewicht richtet. Einen konkreten Euro-Betrag nennen wir dafür bewusst nicht, weil er von Fahrzeug zu Fahrzeug unterschiedlich ausfällt.
Wichtig für die Einordnung: Diese Befreiung ist eine Steuer, die du gar nicht erst zahlst. Sie hat nichts mit einer Auszahlung zu tun, wie sie zum Beispiel bei der THG-Quote entsteht. Wie beide Dinge zusammenhängen, erklärt der vorletzte Abschnitt dieses Artikels.
Die Zahlen zur Kfz-Steuerbefreiung
- Dauer der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge ab Erstzulassung
- 10 Jahre
- Quelle [1]
- Ermäßigung der Kfz-Steuer ab dem elften Jahr oder spätestens ab dem 1. Januar 2036
- 50 Prozent
- Quelle [3]
- Vom Bundesfinanzministerium erwartete Mindereinnahmen im Jahr 2026 durch die Verlängerung
- 50 Millionen Euro
- Quelle [2]
Welche Fahrzeuge und welche Erstzulassungen sind erfasst?
Begünstigt sind ausschließlich reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen oder vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Nach diesem Stichtag zugelassene Fahrzeuge fallen nicht mehr unter die Regelung. Plug-in-Hybride sind unabhängig vom Zulassungsdatum nicht erfasst, weil die Befreiung ausdrücklich nur für reine Elektrofahrzeuge gilt.
Wie viel Steuerfreiheit am Ende dabei herauskommt, hängt vom Zulassungsdatum ab, weil das feste Enddatum 31. Dezember 2035 nicht mitwächst. Ein Anfang 2026 zugelassenes Fahrzeug ist damit rechnerisch neun Jahre steuerfrei statt der vollen zehn. Ein Fahrzeug aus 2028 kommt auf rund sieben Jahre, eines aus 2030, kurz vor Ablauf der Erstzulassungsfrist, nur noch auf etwa fünf Jahre. Wer sein Fahrzeug dagegen schon 2021 zugelassen hat, bekommt die vollen zehn Jahre, weil diese Frist deutlich vor 2035 endet.
Für die Einordnung zählt allein das, was in der Zulassungsbescheinigung Teil I steht, nicht das Modell oder die Marke. Eine Übersicht der Fahrzeuge, die wir bereits mit Daten hinterlegt haben, findest du unter Fahrzeuge.
Was hat sich mit der Verlängerung geändert?
Bis Herbst 2025 galt eine engere Regelung: Nur Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen oder vollständig umgerüstet wurden, sollten von der Steuer befreit werden, und zwar längstens bis zum 31. Dezember 2030. Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wurden beide Daten verschoben: Die Erstzulassungsgrenze wanderte auf den 31. Dezember 2030, das Ende der Befreiung auf den 31. Dezember 2035.
Das Bundeskabinett hat die Verlängerung am 15. Oktober 2025 beschlossen, der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 4. Dezember 2025. Fahrzeuge, die vor der Gesetzesänderung bereits zugelassen waren, profitieren rückwirkend: Für sie gilt automatisch das neue, spätere Enddatum, ohne dass die Halterinnen oder Halter dafür etwas tun müssen.
Für dich ändert sich durch die Verlängerung vor allem eines: Wer sein Fahrzeug zwischen 2026 und 2030 zulässt, kann jetzt mit einem festen, weiter entfernten Enddatum planen, statt eine plötzlich auslaufende Regelung im Nacken zu haben. Was das für Firmenwagen und Flotten bedeutet, steht im nächsten Abschnitt.
Von der alten zur neuen Regelung
15. Oktober 2025
Das Bundeskabinett beschließt die Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge.
4. Dezember 2025
Der Bundestag beschließt das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
bis 31. Dezember 2030
Letzter Termin für eine begünstigte Erstzulassung oder vollständige Umrüstung auf Elektroantrieb.
spätestens 31. Dezember 2035
Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung endet für alle reinen Elektrofahrzeuge, egal wann sie zugelassen wurden.
Musst du etwas beantragen?
Nein. Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung läuft automatisch: Sobald ein reines Elektrofahrzeug zugelassen wird, prüft das zuständige Hauptzollamt die Voraussetzungen im Rahmen der Zulassung und setzt die Steuer entsprechend fest, ohne dass du dafür einen eigenen Antrag stellen musst. Es gibt kein separates Formular und keine zusätzliche Frist, die du für die Befreiung selbst einhalten müsstest.
Auch beim Verkauf musst du nichts Besonderes veranlassen. Wechselt ein befreites Elektrofahrzeug den Halter, geht die verbleibende Steuerbefreiung automatisch auf die neue Halterin oder den neuen Halter über, bis die zehn Jahre seit Erstzulassung oder das feste Enddatum 31. Dezember 2035 erreicht sind, je nachdem, was zuerst eintritt.
Praktisch heißt das: Beim Kauf eines gebrauchten Elektrofahrzeugs lohnt sich trotzdem ein Blick in den Fahrzeugschein, um zu sehen, wie viel Steuerfreiheit tatsächlich noch übrig ist, bevor der ermäßigte Satz greift. Das ist etwas anderes als bei der THG-Quote, die du jedes Jahr selbst anstoßen musst, dazu mehr weiter unten.
Was gilt für Firmenwagen und Flotten?
Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung unterscheidet nicht zwischen privater und gewerblicher Nutzung. Ein reines Elektrofahrzeug, das auf ein Unternehmen zugelassen ist, ist unter denselben Bedingungen befreit wie ein privat gehaltenes: zehn Jahre ab Erstzulassung, längstens bis 31. Dezember 2035, ohne Antrag. Das gilt für einzelne Firmenwagen genauso wie für ganze Flotten.
Für Unternehmen kommen daneben weitere steuerliche Regeln ins Spiel, die mit der Kraftfahrzeugsteuer selbst nichts zu tun haben, etwa die Sonderabschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge oder die Besteuerung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung eines Dienstwagens. Beide Themen behandeln wir hier nicht, weil sie eigene Regelwerke und eigene Fristen haben.
Führst du ein Unternehmen mit gewerblich genutzten Elektrofahrzeugen, etwa im Handwerk, findest du die betrieblichen Zusatzpunkte gebündelt im Artikel zu E-Transportern im Handwerk. Zur Abschreibung neuer Elektrofahrzeuge und zur Dienstwagenbesteuerung folgen eigene Artikel.
Wie passt die THG-Quote dazu?
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und THG-Quote laufen nebeneinander her und schließen sich nicht aus, sind aber zwei unterschiedliche Dinge. Die Steuerbefreiung ist eine Steuer, die für dein Fahrzeug automatisch entfällt. Die THG-Quote ist dagegen ein Anrechnungsverfahren nach der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung: Der Strom, den ein reines Batterieelektrofahrzeug verbraucht, mindert Treibhausgasemissionen, und diese Minderung kannst du über einen Dienstleister an ein quotenverpflichtetes Unternehmen verkaufen lassen.
Anders als die Kraftfahrzeugsteuer musst du die THG-Quote selbst anstoßen, und zwar jedes Jahr neu: Nach § 7 Absatz 4 der 38. BImSchV kann die Anrechnung je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr nur einmal erfolgen. Angesetzt wird dafür kein gemessener, sondern ein pauschaler Schätzwert, der sich nach Fahrzeugklasse richtet und von der Behörde jährlich überprüft wird. Welcher Wert und welche Melde-Frist für das laufende Verpflichtungsjahr gelten, steht nicht hier, sondern auf thg2026.de und thg2027.de.
Das Umweltbundesamt bescheinigt die Menge, zahlt aber selbst nichts aus; die eigentliche Quotenabrechnung läuft über das Hauptzollamt Frankfurt (Oder). Wichtig für die Einordnung: Die THG-Quote ist keine weitere steuerliche Vergünstigung, sondern ein eigenständiges Verfahren mit eigenen Regeln. Wie eine daraus entstehende Auszahlung steuerlich zu behandeln ist, klärt ein eigener Artikel. Grundlagen zur THG-Quote insgesamt liefert Was ist die THG-Quote?.
Prüfen: ist dein Fahrzeug für die THG-Quote berechtigt?
Drei Angaben aus der Zulassungsbescheinigung Teil I, dann steht die Antwort. Der Check rechnet nur die Regeln nach, die im Gesetz stehen, und speichert nichts.
Der Check ersetzt keine Prüfung. Verbindlich wird es erst, wenn wir den Fahrzeugschein gesehen haben.
Was bedeutet das für dich heute?
Für die Kraftfahrzeugsteuer musst du heute nichts tun. Ist dein Fahrzeug ein reines Elektrofahrzeug mit Erstzulassung bis spätestens 31. Dezember 2030, läuft die Befreiung automatisch über das Hauptzollamt, für zehn Jahre oder bis zum 31. Dezember 2035, je nachdem, was zuerst eintritt.
Anders bei der THG-Quote: Die musst du selbst anstoßen, und zwar jedes Jahr neu, weil die Anrechnung je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr nur einmal möglich ist und eine eigene Frist hat. Einen Betrag oder einen Zeitpunkt für eine Auszahlung nennen wir hier bewusst nicht, weil beides erst feststeht, sobald ein Quotenhändler eine Menge tatsächlich kauft.
Willst du wissen, welche weiteren Elektrofahrzeuge wir bereits mit Daten hinterlegt haben, findest du sie unter Fahrzeuge. Einen Überblick über weitere staatliche Förderungen rund um Elektrofahrzeuge bietet die Seite Förderungen.
Das kannst du selbst prüfen
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Quellen
- bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw49-de-kfz-steuer-1128200
- bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/…
- adac.de/rund-ums-fahrzeug/elektromobilitaet/elektroauto/kfz-steuer-elek…
- gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/__7.html
- gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/__8.html
- zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Treibhausgasquote-THG-Qu…
Häufige Fragen
Wie lange ist ein Elektroauto von der Kfz-Steuer befreit?
Ein reines Elektrofahrzeug ist zehn Jahre ab der Erstzulassung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Diese Frist endet aber spätestens am 31. Dezember 2035, auch wenn die zehn Jahre erst später ablaufen würden. Danach gilt ein um 50 Prozent ermäßigter Steuersatz nach Gewicht.
Welche Voraussetzungen gelten für die Kfz-Steuerbefreiung bei Elektroautos?
Das Fahrzeug muss ein reines Batterieelektrofahrzeug sein und bis spätestens 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen oder vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet worden sein. Plug-in-Hybride sind unabhängig vom Zulassungsdatum nicht erfasst.
Muss ich die Kfz-Steuerbefreiung für mein Elektroauto beantragen?
Nein. Die Befreiung wird automatisch vom zuständigen Hauptzollamt im Rahmen der Zulassung berücksichtigt. Es gibt kein gesondertes Formular und keinen eigenen Antrag, den du dafür stellen musst.
Bis wann muss ein Elektroauto zugelassen sein, damit die Steuerbefreiung noch gilt?
Begünstigt sind Erstzulassungen und vollständige Umrüstungen bis zum 31. Dezember 2030. Unabhängig vom genauen Zulassungsdatum endet die Befreiung für alle Fahrzeuge spätestens am 31. Dezember 2035.
Was passiert mit der Kfz-Steuerbefreiung beim Halterwechsel?
Die verbleibende Steuerbefreiung geht automatisch auf die neue Halterin oder den neuen Halter über. Sie läuft weiter, bis die zehn Jahre seit Erstzulassung oder das feste Enddatum 31. Dezember 2035 erreicht sind, je nachdem, was zuerst eintritt.
Wie hoch ist die Kfz-Steuer für ein Elektroauto nach Ablauf der Befreiung?
Nach Ablauf der zehn Jahre oder spätestens ab dem 1. Januar 2036 wird die Kfz-Steuer nicht in voller Höhe fällig, sondern um 50 Prozent ermäßigt. Die genaue Höhe richtet sich danach wie bei anderen Fahrzeugen nach dem zulässigen Gesamtgewicht.
Weiterführend
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