E-Transporter im Handwerk: THG-Quote, Förderung, Steuer
Ein E-Transporter im Handwerksbetrieb bringt zwei Vorteile, die nichts miteinander zu tun haben. Für jedes reine Elektrofahrzeug rechnet das Umweltbundesamt eine pauschale Strommenge an, die über einen Quotenhändler verkauft werden kann. Und wer den Wagen im laufenden Förderfenster anschafft, darf ihn im ersten Jahr zu 75 Prozent abschreiben. Hier steht, welche Fahrzeuge zählen, wer im Betrieb antragsberechtigt ist, wie ein Sammelantrag für die Flotte läuft und was steuerlich auf dich zukommt.
Redaktion thgverkauf.deZuletzt geprüft am 9 Min. Lesezeit
Warum die Quote im Betrieb anders läuft als privat
Die Treibhausgasminderungsquote verpflichtet Unternehmen, die Kraftstoffe in Verkehr bringen, ihre Emissionen zu mindern. Strom für reine Batterieelektrofahrzeuge kann darauf angerechnet werden. Für Fahrzeuge, die nicht an öffentlichen Ladepunkten hängen, wird nichts gemessen: Das Umweltbundesamt setzt je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr einen pauschalen Schätzwert an (§ 7 der 38. BImSchV).
Bis hierhin ist alles wie beim privaten E-Auto. Der Unterschied steckt in einem Satz der Verordnung: Als Ladepunktbetreiber gilt die Person, auf die nachweislich das reine Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist. Steht dein Betrieb in der Zulassungsbescheinigung Teil I, gehört die Quote dem Betrieb. Nicht dem Gesellen, der den Wagen fährt, und nicht dem Chef privat.
Daraus folgt der Rest. Jedes Fahrzeug wird einzeln gezählt, jedes einmal im Jahr. Zehn E-Transporter sind zehn Anrechnungen, nicht eine große. Ob eine natürliche oder eine juristische Person Halter ist, spielt für die Berechtigung keine Rolle. Wie viel Geld am Ende ankommt, steht fest, sobald der Quotenhändler bestätigt hat.
Die Zahlen, auf die es ankommt
Welche Transporter zählen für die THG-Quote?
Zwei Bedingungen entscheiden, eine dritte gibt es nicht. Das Fahrzeug muss ein reines Batterieelektrofahrzeug sein, und es muss zulassungspflichtig und zugelassen sein. Beides steht in § 7 der 38. BImSchV, der Nachweis läuft über die Zulassungsbescheinigung Teil I.
- Der klassische Kastenwagen bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse ist ein Fahrzeug der Klasse N1, also ein für die Güterbeförderung gebautes Kraftfahrzeug bis 3,5 Tonnen (Anlage XXIX StVZO).
- Wird es schwerer, etwa als Pritsche mit Aufbau, liegt N2 vor (mehr als 3,5 bis 12 Tonnen), darüber N3. Beide sind ebenfalls berechtigt, haben aber eigene Schätzwerte.
- Ein Hochdachkombi auf Pkw-Basis kann als M1 zugelassen sein, obwohl er im Betrieb wie ein Transporter genutzt wird.
Maßgeblich ist nicht der Prospekt, sondern Feld J der Zulassungsbescheinigung Teil I. Unter P.3 muss Elektro stehen. Ein Plug-in-Hybrid-Transporter fällt heraus, weil § 7 ausdrücklich nur reine Batterieelektrofahrzeuge nennt. Brennstoffzellenfahrzeuge entnehmen keinen Netzstrom und bekommen ebenfalls keinen Schätzwert.
Ist dein Fahrzeug berechtigt?
Drei Angaben aus der Zulassungsbescheinigung Teil I, dann steht die Antwort. Der Check rechnet nur die Regeln nach, die im Gesetz stehen, und speichert nichts.
Der Check ersetzt keine Prüfung. Verbindlich wird es erst, wenn wir den Fahrzeugschein gesehen haben.
Wie viel Strom wird je Transporter angerechnet?
Für N1 gilt ein eigener, höherer Schätzwert als für Pkw. Das Bundesumweltministerium hat bekannt gegeben: allgemein 2.000 kWh, davon abweichend für Fahrzeuge der Klasse N1 3.000 kWh, für N2 20.600 kWh, für N3 33.400 kWh und für Busse der Klasse M3 72.000 kWh. Laut derselben Bekanntmachung werden diese Werte jährlich anhand neuer Daten überprüft und soweit erforderlich angepasst.
Ein E-Kastenwagen bringt damit die anderthalbfache Menge eines Pkw in die Rechnung ein. Auf die Strommenge wird zusätzlich ein Faktor angewendet: Sie zählt mit dem Faktor 3 ab dem Kalenderjahr 2024, mit dem Faktor 2 ab 2035 und mit dem Faktor 1 ab 2036 (§ 5 Abs. 3 der 38. BImSchV). Für Busse und schwere Lkw gibt es davon abweichende Regeln, für N1 nicht.
Was dabei herauskommt, hängt vom Marktpreis im jeweiligen Quotenjahr ab. Einen Betrag nennen wir hier nicht; er steht fest, sobald der Quotenhändler bestätigt hat. Wie verbreitet das Verfahren ist, zeigt der Vollzug: Für das Verpflichtungsjahr 2025 hat das Umweltbundesamt für etwa 1,26 Millionen reine Batterieelektrofahrzeuge einen Schätzwert bescheinigt, das sind etwa 58 Prozent des berechtigten Bestands.
Wer stellt den Antrag, wenn die Firma Halter ist?
Antragsberechtigt ist der Halter, also die Firma, die in Teil I steht. GmbH, Einzelunternehmen, Innung oder Bauhof macht keinen Unterschied; für die Berechtigung ist nicht relevant, ob eine natürliche oder eine juristische Person eingetragen ist.
In der Praxis meldet nicht der Betrieb selbst beim Umweltbundesamt, sondern ein Dienstleister, der viele Fahrzeuge bündelt. Ihn beauftragt der Betrieb in Textform. Für solche Sammelmeldungen gilt eine Einschränkung: Gibt eine beauftragte Person mehrere Mitteilungen in einem Verpflichtungsjahr ab, ist das nur zulässig, wenn die jeweils vorhergehende Mitteilung mindestens 500 Megawattstunden umfasst hat (§ 8 Abs. 1 der 38. BImSchV).
Für die Flotte heißt das: sammeln statt tröpfeln. Pro Fahrzeug und Verpflichtungsjahr ist nur eine Anrechnung möglich. In jedem Verpflichtungsjahr kann außerdem nur ein einziger Dritter bestimmt werden; melden zwei, berücksichtigt die Behörde den, der zuerst mitgeteilt hat (§ 5 Abs. 2). Unvollständige Mitteilungen werden abgelehnt (§ 8 Abs. 5). Prüfe deshalb vorher, ob der Anbieter des Vorjahres noch eine Vollmacht hat und parallel meldet.
Vor dem Sammelantrag für die Flotte prüfen
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Was bringt die Abschreibung von 75 Prozent?
Neben der Quote gibt es einen zweiten, davon unabhängigen Vorteil. § 7 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes erlaubt für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge im Anlagevermögen eine feste Abschreibungsstaffel. Die Sätze stehen im Gesetz:
- im Jahr der Anschaffung 75 Prozent der Anschaffungskosten,
- im ersten Folgejahr 10 Prozent,
- im zweiten und dritten Folgejahr je 5 Prozent,
- im vierten Folgejahr 3 Prozent und im fünften Folgejahr 2 Prozent.
Die Regel greift für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. Gemeint sind Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 KraftStG, also Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren. Wer für dasselbe Wirtschaftsgut eine Sonderabschreibung in Anspruch nimmt, kann die Staffel nicht zusätzlich nutzen.
Mit der THG-Quote hat das nichts zu tun. Beides lässt sich für denselben Transporter nutzen, das eine im Steuerrecht, das andere im Immissionsschutzrecht. Ob die Staffel in deinem Fall günstiger ist als die lineare Abschreibung, klärt die Steuerberatung. Wir beraten dazu nicht.
Wie wird die Prämie im Betrieb verbucht?
Hier trennen sich privat und betrieblich deutlich. Das Bayerische Landesamt für Steuern gibt die bundeseinheitlich abgestimmte Auffassung so wieder: Ist das Elektrofahrzeug dem notwendigen oder dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen, ist die THG-Prämie als Betriebseinnahme zu erfassen. Im Privatvermögen unterliegt die Prämienzahlung dagegen als nicht steuerbare Leistung weder der Einkommensteuer noch der Umsatzsteuer.
Für den Handwerksbetrieb heißt das:
- Die Prämie erhöht den Gewinn und wirkt sich damit auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer und auf die Gewerbesteuer aus.
- Ist das Fahrzeug dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet, ist die Prämie zusätzlich umsatzsteuerpflichtig.
- Achte darauf, dass die Abrechnung des Quotenhändlers die Umsatzsteuer ausweist, sonst fehlt dir der Beleg.
Ob der Transporter gekauft, finanziert oder geleast ist, ändert daran nichts. Entscheidend bleiben die Zuordnung des Fahrzeugs und der Eintrag in Teil I. Eine Steuerberatung ersetzt dieser Text nicht; er sagt dir nur, welche Fragen du stellen solltest.
Welche E-Transporter fahren im Handwerk?
Die Klasse N1 deckt eine große Spanne ab, vom Hochdachkombi mit zwei Sitzen bis zum Kastenwagen mit langem Radstand. Für die THG-Quote spielt das keine Rolle: Der Schätzwert gilt für jedes zugelassene N1-Fahrzeug gleich, ob es im Jahr viel oder wenig fährt. Die Quote hängt am Fahrzeug, nicht an der Fahrleistung und nicht an der Ladesäule.
Für die Fahrzeugwahl zählen deshalb andere Dinge, und die geht man vor dem Kauf nüchtern durch:
- Nutzlast nach Ausbau. Regale, Werkzeug und Material gehen von der zulässigen Gesamtmasse ab, die Batterie ebenfalls.
- Laden am Betriebshof. Über Nacht am eigenen Anschluss ist der Normalfall, die Schnellladesäule die Ausnahme.
- Anhängelast, wenn Anhänger oder Baumaschine mitfahren.
- Aufbauhersteller, wenn Kühlung, Kran oder Hebebühne montiert werden sollen.
In unserer Fahrzeugliste stehen die gängigen Modelle mit Batteriegröße, Reichweite und Bauzeit, jeweils mit Quelle. Der Vergleich unter diesem Abschnitt zeigt drei davon nebeneinander.
Drei E-Transporter aus unserer Fahrzeugliste
| Merkmal | Mercedes-Benz eSprinter | Ford E-Transit | Volkswagen Nutzfahrzeuge ID. Buzz Cargo |
|---|---|---|---|
| Fahrzeugklasse | N1 (Nutzfahrzeug bis 3,5 t) | N1 (Nutzfahrzeug bis 3,5 t) | N1 (Nutzfahrzeug bis 3,5 t) |
| Batterie (netto) | 113 kWh | 68 kWh | 79 kWh |
| Reichweite (WLTP) | 440 km | 317 km | 455 km |
| Bauzeit | 2021 bis 2026 | 2022 bis 2026 | 2022 bis 2026 |
Daten je Modell aus Mercedes-Benz eSprinter: adac.de/rund-ums-fahrzeug/autokatalog/m…, de.wikipedia.org/wiki/Mercedes-Benz_Spr…; Ford E-Transit: de.wikipedia.org/wiki/Ford_Transit, en.wikipedia.org/wiki/Ford_Transit; Volkswagen Nutzfahrzeuge ID. Buzz Cargo: adac.de/rund-ums-fahrzeug/autokatalog/m…. Angaben der Hersteller, Stand der Datei.
Welche Fristen und Sonderfälle du kennen musst
Die wichtigste Frist steht in § 8 Abs. 1 der 38. BImSchV: Für Fahrzeuge mit Schätzwert muss die Mitteilung bis zum Ablauf des 15. November des jeweiligen Verpflichtungsjahres beim Umweltbundesamt sein. Der oft genannte 28. Februar des Folgejahres gilt nur für Strom aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten, also für den Betrieb einer öffentlichen Säule, nicht für die Transporter deiner Flotte.
Weil Anbieter eigene, frühere Annahmeschlüsse setzen, lohnt es sich, nicht bis in den November zu warten. Welcher Stichtag im laufenden Quotenjahr konkret gilt, steht auf unseren Jahresseiten thg2026.de und thg2027.de.
- Halterwechsel: Wird der Transporter mitten im Jahr verkauft, zählt, wer zuerst gemeldet hat. Danach ist das Fahrzeug für dieses Jahr verbraucht.
- Leasing: Es entscheidet der Eintrag in Teil I, nicht der Vertrag. Steht die Leasinggesellschaft dort, steht sie auch im Antrag.
- Unterjährige Zulassung: Nach den Antworten des Umweltbundesamts gilt der Schätzwert pauschal je Jahr, auch wenn das Fahrzeug erst im Sommer zugelassen oder im Herbst abgemeldet wurde.
Vom Kauf bis zur Bescheinigung
Anschaffung nach dem 30. Juni 2025
Der Transporter fällt unter die Abschreibungsstaffel des § 7 Abs. 2a EStG mit 75 Prozent im Jahr der Anschaffung.
Zulassung auf den Betrieb
Die Firma steht in der Zulassungsbescheinigung Teil I und gilt damit als Ladepunktbetreiber im Sinne des § 7 der 38. BImSchV.
Bis zum Ablauf des 15. November des Verpflichtungsjahres
Die Mitteilung der energetischen Strommenge muss beim Umweltbundesamt eingegangen sein.
Nach der Prüfung
Das Umweltbundesamt bescheinigt die Menge. Unvollständige Mitteilungen werden abgelehnt.
Vor dem 1. Januar 2028
Letzter Anschaffungszeitpunkt, für den die Abschreibungsstaffel für Elektrofahrzeuge gilt.
Häufige Fragen
Bekommt die Firma oder der Mitarbeiter die THG-Quote für den Transporter?
Die Firma, wenn sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Halter steht. Berechtigt ist nach § 7 der 38. BImSchV die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, nicht die Person, die es fährt oder bezahlt hat.
Wie viel kWh werden für einen E-Transporter angerechnet?
Für Fahrzeuge der Klasse N1 hat das Bundesumweltministerium einen Schätzwert von 3.000 kWh je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr bekannt gegeben, gegenüber 2.000 kWh als allgemeinem Wert. Die Werte werden jährlich überprüft.
Kann ich mehrere Transporter in einem Antrag anmelden?
Ja, ein Dienstleister meldet die Fahrzeuge gebündelt. Gibt er in einem Verpflichtungsjahr mehrere Mitteilungen ab, ist das nur zulässig, wenn die vorhergehende Mitteilung mindestens 500 Megawattstunden umfasst hat (§ 8 Abs. 1 der 38. BImSchV). Sammle also lieber, statt einzeln nachzumelden.
Zählt ein Plug-in-Hybrid-Transporter für die THG-Quote?
Nein. Der Schätzwert nach § 7 der 38. BImSchV gilt nur für reine Batterieelektrofahrzeuge. Im Fahrzeugschein muss unter P.3 Elektro stehen.
Muss ich die THG-Prämie im Betrieb versteuern?
Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, ist die Prämie als Betriebseinnahme zu erfassen und, bei Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen, zusätzlich umsatzsteuerpflichtig. Im Privatvermögen fällt weder Einkommen- noch Umsatzsteuer an. Das ist die Auffassung der Finanzverwaltung, keine Beratung im Einzelfall.
Schließen sich THG-Quote und die 75-Prozent-Abschreibung aus?
Nein, sie stehen in verschiedenen Gesetzen und gelten unabhängig voneinander. Ausgeschlossen ist nur, für dasselbe Fahrzeug zusätzlich eine Sonderabschreibung in Anspruch zu nehmen und dann noch die Staffel des § 7 Abs. 2a EStG zu nutzen.
Quellen
- gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/__5.html
- gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/__7.html
- gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/__8.html
- umweltbundesamt.de/system/files/medien/366/dokumente/banz_at_28.08.2023…
- umweltbundesamt.de/system/files/document/260702_Anlage1_Veröffentlichun…
- umweltbundesamt.de/system/files/medien/366/dokumente/2025-07-18_uba_faq…
- gesetze-im-internet.de/estg/__7.html
- gesetze-im-internet.de/kraftstg/__9.html
- gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_xxix.html
- gesetze-im-internet.de/fzv_2023/anlage_6.html
- lfst.bayern.de/steuerinfos/weitere-themen/elektromobilitaet
Weiterführend
Redaktion thgverkauf.de. Zuletzt geprüft am . Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Der Auszahlungsbetrag steht fest, sobald der Quotenhändler bestätigt hat.
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