THG-Prämie nach der 38. BImSchV: wer sie bekommt und wie der Antrag läuft
Die THG-Prämie ist kein Zuschuss vom Staat. Sie ist der Erlös aus einem Verkauf: Wer ein reines Elektrofahrzeug hält, kann den geladenen Strom auf die Treibhausgasminderungs-Quote der Mineralölwirtschaft anrechnen lassen. Das Umweltbundesamt bescheinigt die Menge, ein Quotenhändler verkauft sie weiter. Rechtsgrundlage ist die 38. BImSchV. Hier steht, wer antragsberechtigt ist, welche Fahrzeuge zählen, wie Quote und Prämie zusammenhängen und was beim Antrag zu beachten ist. Jede Zahl in diesem Text steht in einer der Quellen am Ende.
Redaktion thgverkauf.deZuletzt geprüft am 10 Min. Lesezeit
Was ist die THG-Prämie und wer zahlt sie?
Die Treibhausgasminderungs-Quote verpflichtet Unternehmen, die Kraftstoffe in Verkehr bringen, die Treibhausgasemissionen dieser Kraftstoffe jedes Jahr um einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz zu senken. Die 38. BImSchV macht den Strom, der zum Betrieb reiner Batterieelektrofahrzeuge verwendet wird, auf diese Pflicht anrechenbar. Genau daraus entsteht das, was im Alltag THG-Prämie heißt. Die Quote selbst und ihre Herkunft erklärt der Artikel Was ist die THG-Quote?.
Anrechnungsberechtigt ist nach Paragraf 5 Absatz 1 der Betreiber des Ladepunkts oder eine von ihm bestimmte Person. Beim Laden zu Hause oder im Betrieb gibt es keinen fremden Ladepunktbetreiber: Als Betreiber gilt die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Du bist in diesem Verfahren also nicht Empfänger einer Förderung, sondern Anbieter einer Minderungsmenge.
Das Umweltbundesamt prüft die Mitteilung und stellt eine Bescheinigung über die Strommenge und die daraus errechneten Emissionen aus. Geld zahlt die Behörde nicht. Ein Erlös entsteht erst, wenn ein quotenverpflichtetes Unternehmen die bescheinigte Menge kauft. Weil sich der Aufwand für ein einzelnes Auto nicht lohnt, bündeln Dienstleister viele Fahrzeuge und handeln den Preis am Markt aus. Die Prämie ist deshalb ein Marktpreis und kein amtlich festgelegter Betrag.
Die Anrechnung in Zahlen
- reine Batterieelektrofahrzeuge, für die das Umweltbundesamt für das Verpflichtungsjahr 2025 einen Schätzwert bescheinigt hat
- 1,26 Millionen
- Quelle [7]
- Anteil der berechtigten Elektrofahrzeuge mit Bescheinigung im Verpflichtungsjahr 2025
- 58 Prozent
- Quelle [7]
- Strommenge, die für 2025 über pauschale Schätzwerte für nicht-öffentliches Laden bescheinigt wurde
- 3.143 GWh
- Quelle [7]
- Bewertung des angerechneten Ladestroms für Pkw (M1) und die Klassen N1, N2 und M2 seit 2024, ab 2035 gilt 2 und ab 2036 gilt 1 (Paragraf 5 Absatz 3 der 38. BImSchV)
- Faktor 3
- Quelle [1]
- Bewertung für Busse (M3) und schwere Lkw (N3) ab dem Kalenderjahr 2027, danach in Halbschritten sinkend bis auf 1 ab 2040 (Paragraf 7 Absatz 6 der 38. BImSchV)
- Faktor 4
- Quelle [2]
Wer ist antragsberechtigt?
Berechtigt ist die Person, auf die das reine Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist. So steht es in Paragraf 7 Absatz 1 der 38. BImSchV, und so bestätigt es das Umweltbundesamt in seinen Fragen und Antworten zum Vollzug. Maßgeblich ist die Halterzeile der Zulassungsbescheinigung Teil I, nicht der Eigentümer und nicht der Fahrer. Als Nachweis dient eine Kopie dieser Bescheinigung, die der Dienstleister aufbewahren muss.
- Privat oder Firma: Ob das Fahrzeug auf eine natürliche oder eine juristische Person zugelassen ist, ist für das Umweltbundesamt nicht relevant.
- Behörden: Auch Behörden dürfen mit ihren Elektrofahrzeugen teilnehmen und dafür Dienstleister beauftragen.
- Leasing und Dienstwagen: Es entscheidet allein, wer als Halter eingetragen ist. Wer im Vertrag steht oder wer fährt, spielt für die Berechtigung keine Rolle. Die Einzelfälle stehen in unserem Artikel THG-Quote beim Leasing.
- Flotten: Für Halter gibt es keine Mindestmenge. Meldet ein Dienstleister statt des Halters, darf er im selben Verpflichtungsjahr mehrere Mitteilungen nur abgeben, wenn die vorhergehende mindestens 500 Megawattstunden umfasst hat.
Du musst nicht selbst beim Umweltbundesamt auftreten. Der Ladepunktbetreiber kann eine andere Person bestimmen, die sich die Menge an seiner Stelle bescheinigen lässt. Diese Bestimmung braucht Textform nach Paragraf 126b BGB. Eine unterschriebene Vollmacht auf Papier ist dafür nicht nötig.
Welche Fahrzeuge zählen und welche nicht?
Angerechnet wird nur Strom für reine Batterieelektrofahrzeuge. Plug-in-Hybride sind ausgeschlossen, weil Paragraf 7 Absatz 1 ausdrücklich nur reine Batterieelektrofahrzeuge nennt. Ein nicht rein batteriebetriebenes Fahrzeug führt das Umweltbundesamt als Ablehnungsgrund auf. Welches Feld das im Fahrzeugschein zeigt, legt EU-Recht fest: Die Zulassungsbescheinigung Teil I trägt nach Anhang I der Richtlinie 1999/37/EG über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge unter dem harmonisierten Code P.3 die Kraftstoffart oder Energiequelle ein, bei einem reinen Batterieelektrofahrzeug also Elektro; unter C.1.1 bis C.1.3 steht der Halter, unter J die Fahrzeugklasse. Welche Felder sonst noch zählen, steht in Fahrzeugschein: welche Felder für die THG-Quote zählen.
Die zweite Hürde ist die Zulassungspflicht. Eine Bescheinigung gibt es nur für zulassungspflichtige Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die nach Paragraf 3 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zulassungsfrei sind, gilt das nicht. Zulassungsfrei sind unter anderem Leichtkrafträder, zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e und Elektrokleinstfahrzeuge. Für sie wäre ein eigener Schätzwert nötig, und den gibt es nach Angabe des Umweltbundesamts derzeit nicht. Die Teilnahme ist damit ausgeschlossen.
Übrig bleiben die zulassungspflichtigen Klassen. Eigene Schätzwerte gibt es für N1, N2, N3 und M3. Pkw laufen als M1. Alles andere, was zulassungspflichtig ist und keinen eigenen Wert hat, trägt der Dienstleister im Antragsformular als Andere ein, zum Beispiel ein zulassungspflichtiges Motorrad.
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Wie viel Strom wird je Fahrzeug angerechnet?
Beim Laden außerhalb öffentlich zugänglicher Ladepunkte wird nicht gemessen. Angesetzt wird ein pauschaler Schätzwert je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr, den das Bundesumweltministerium im Bundesanzeiger bekannt gibt. Maßgeblich ist die Bekanntmachung vom 10. August 2023 (BAnz AT 28.08.2023 B2). Sie nennt einen allgemeinen Wert und vier abweichende:
| Fahrzeugklasse | Schätzwert je Jahr |
|---|---|
| Allgemeiner Wert, darunter Pkw (M1) | 2.000 kWh |
| N1, leichte Nutzfahrzeuge | 3.000 kWh |
| N2, schwere Nutzfahrzeuge | 20.600 kWh |
| N3, schwere Nutzfahrzeuge | 33.400 kWh |
| M3, Busse | 72.000 kWh |
Die Werte werden laut Bekanntmachung jährlich geprüft und bei Bedarf angepasst. Prüfe vor einem Antrag, ob inzwischen eine neuere Bekanntmachung vorliegt.
Auf die Menge kommt noch ein Faktor, und der hängt an der Fahrzeugklasse. Nach Paragraf 5 Absatz 3 wird die Strommenge seit 2024 mit 3 multipliziert, ab 2035 mit 2 und ab 2036 mit 1. Das gilt für Pkw und die Klassen N1, N2 und M2. Für Busse der Klasse M3 und schwere Lkw der Klasse N3 gilt abweichend davon Paragraf 7 Absatz 6: Dort beginnt der Faktor ab dem Kalenderjahr 2027 bei 4 und sinkt danach in Halbschritten, von 3,5 ab 2035 bis auf 1 ab 2040. Für N2 gilt diese Sonderregel ausdrücklich nicht. Die Rechnung nimmt das Umweltbundesamt selbst vor, im Antrag steht nur die einfache Menge. Der Schätzwert gilt pauschal für das ganze Jahr, auch bei unterjähriger Zulassung oder Abmeldung.
THG-Quote und THG-Prämie: ist das dasselbe?
Nein. Die Quote ist die Pflicht der Mineralölwirtschaft. Die Prämie ist der Anteil, der bei dir ankommt, wenn deine bescheinigte Menge verkauft wird. Beides getrennt bekommen kannst du also nicht: Die Prämie ist das Ergebnis der Anrechnung und kein zweiter Topf daneben.
Daraus folgt die wichtigste Grenze im Verfahren. Die Anrechnung des Schätzwerts ist pro Fahrzeug und pro Verpflichtungsjahr nur einmal möglich. Der Betreiber darf je Verpflichtungsjahr nur einen Dritten bestimmen. Meldest du bei zwei Anbietern, bekommt derjenige die Bescheinigung, dessen Mitteilung zuerst beim Umweltbundesamt eingeht. Nachträglich ändern lässt sich das nicht, der zweite Antrag wird abgelehnt.
Beim Halterwechsel im laufenden Jahr sind zunächst alle Halter berechtigt, auf die das Fahrzeug in diesem Jahr zugelassen war. Es entscheidet, wer zuerst den Antrag stellt. Ist die Menge einmal beschieden, ist das Fahrzeug für dieses Jahr verbraucht, und weitere Anträge werden abgelehnt. Einen anteiligen Anspruch des Käufers gibt es nicht. Der Verkäufer muss den Käufer informieren, wenn im laufenden Jahr bereits bescheinigt wurde.
Von anderen Förderungen ist die Prämie unabhängig. Was es sonst noch gibt, steht in unserer Übersicht der Förderungen, die Einordnung dieses Verfahrens im Eintrag zur THG-Prämie.
Wie läuft der Antrag ab und welche Frist gilt?
Der Weg ist immer derselbe: Du reichst die Zulassungsbescheinigung Teil I ein und bestimmst in Textform einen Dienstleister. Der prüft die Angaben, meldet die Strommenge beim Umweltbundesamt und verkauft die Bescheinigung an ein quotenverpflichtetes Unternehmen. Wie das bei uns abläuft, steht auf der Seite So läuft es; den Fahrzeugschein lädst du unter Fahrzeugschein hochladen hoch.
Die Frist steht in Paragraf 8 Absatz 1. Für reine Batterieelektrofahrzeuge muss die Mitteilung bis zum Ablauf des 15. November des jeweiligen Verpflichtungsjahres beim Umweltbundesamt sein. Der oft genannte 28. Februar des Folgejahres gilt nur für Strom aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten, also für Ladepunktbetreiber und nicht für Fahrzeughalter. Eine Nachmeldung für zurückliegende Jahre ist nicht möglich. Prüfe zusätzlich den Annahmeschluss deines Anbieters: Er kann früher liegen als die gesetzliche Frist, weil der Dienstleister die Mitteilung selbst noch rechtzeitig abgeben muss.
Zwei Punkte werden oft übersehen. Erstens sagt das Umweltbundesamt keine Bearbeitungsdauer zu, es arbeitet in der Reihenfolge der Eingänge. Zweitens kann einen Antrag nur zurücknehmen, wer ihn gestellt hat, und nur bis zum Bescheid. Hat der Dienstleister gemeldet, musst du dich an ihn halten. Seit dem 17. April 2026 erhebt das Umweltbundesamt außerdem Gebühren für die Entscheidung, mit einem Rahmen von 94,60 bis 6.500,00 Euro je Antrag. Gebührenschuldner ist der Antragsteller, in der Regel also der Dienstleister.
Vom Fahrzeug zur Auszahlung
Im laufenden Verpflichtungsjahr
Das Fahrzeug ist auf dich zugelassen. Der Schätzwert gilt pauschal für das ganze Jahr, auch bei unterjähriger Zulassung oder Abmeldung.
Jederzeit im Jahr
Du reichst die Zulassungsbescheinigung Teil I ein und bestimmst in Textform einen Dienstleister, der die Menge für dich meldet.
Bis zum Ablauf des 15. November
Letzter Tag für die Mitteilung der Strommengen für reine Batterieelektrofahrzeuge im jeweiligen Verpflichtungsjahr.
Nach dem Eingang beim Umweltbundesamt
Bearbeitung in der Reihenfolge der Eingänge, ohne zugesagte Dauer. Bis zum Bescheid kann nur der Antragsteller den Antrag zurücknehmen.
Nach dem Bescheid
Der Dienstleister verkauft die bescheinigte Menge an ein quotenverpflichtetes Unternehmen. Erst danach steht dein Betrag fest.
Was bedeutet das heute für deinen Antrag?
Die Anrechnung läuft. Die zugrunde liegende Änderung der 38. BImSchV ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten, und das Verfahren wird weiter angewendet: Für das Verpflichtungsjahr 2025 hat das Umweltbundesamt für rund 1,26 Millionen reine Batterieelektrofahrzeuge einen Schätzwert bescheinigt. Ein Enddatum sieht die Verordnung nicht vor.
Was wir dir nicht sagen können, ist der Betrag. Es gibt keinen amtlichen Satz, sondern einen Preis, den Dienstleister und quotenverpflichtete Unternehmen aushandeln. Der genaue Betrag steht fest, sobald der Quotenhändler bestätigt hat. Wer dir vorher eine Zahl garantiert, garantiert eine Vertragsbedingung und keinen gesetzlichen Anspruch. Lies in solchen Angeboten nach, ob nachträgliche Kürzungen vorbehalten sind. Was der Verkauf bei uns kostet, steht unter Preise.
Dieser Artikel bleibt bewusst jahresunabhängig. Konkrete Stichtage, Werte und Änderungen eines bestimmten Jahres findest du auf thg2026.de und thg2027.de. Ob dein Modell passt, zeigt die Modellübersicht. Und wenn du es genau wissen willst: Lies den Verordnungstext und die Vollzugsseite des Umweltbundesamts selbst, beide sind unten verlinkt. Offene Punkte klären unsere Fragen und Antworten.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die THG-Prämie?
Es gibt keinen amtlichen Betrag. Das Umweltbundesamt bescheinigt nur die Strommenge und die daraus errechneten Emissionen, es zahlt nichts aus. Was bei dir ankommt, ist der Anteil aus dem Verkauf dieser Bescheinigung an ein quotenverpflichtetes Unternehmen. Der genaue Betrag steht fest, sobald der Quotenhändler bestätigt hat.
Wer bekommt die THG-Prämie beim Leasing oder beim Dienstwagen?
Die Person oder das Unternehmen, die in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Halter eingetragen ist. Der Vertrag und die Frage, wer fährt, ändern daran nichts. Steht die Firma im Fahrzeugschein, ist die Firma berechtigt, steht dort eine Privatperson, ist es diese Person.
Bekomme ich die THG-Prämie für einen Plug-in-Hybrid?
Nein. Die 38. BImSchV lässt den pauschalen Schätzwert nur für reine Batterieelektrofahrzeuge zu. Ein nicht rein batteriebetriebenes Fahrzeug führt das Umweltbundesamt als Ablehnungsgrund auf. Entscheidend ist der Eintrag unter P.3 im Fahrzeugschein.
Bis wann muss ich die THG-Prämie beantragen?
Die Mitteilung muss bis zum Ablauf des 15. November des jeweiligen Verpflichtungsjahres beim Umweltbundesamt sein. Der 28. Februar des Folgejahres gilt nur für öffentlich zugängliche Ladepunkte. Eine Nachmeldung für frühere Jahre ist nicht möglich. Prüfe außerdem den Annahmeschluss deines Anbieters, er kann früher liegen als die gesetzliche Frist.
Kann ich die Prämie zweimal im Jahr oder bei zwei Anbietern bekommen?
Nein. Der Schätzwert wird je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr nur einmal angerechnet, und du darfst je Jahr nur einen Dienstleister bestimmen. Melden zwei Anbieter dasselbe Fahrzeug, bekommt derjenige die Bescheinigung, dessen Mitteilung zuerst eingegangen ist. Der andere Antrag wird abgelehnt.
Was passiert, wenn ich mein E-Auto mitten im Jahr verkaufe?
Berechtigt sind zunächst alle Halter, auf die das Fahrzeug in diesem Jahr zugelassen war. Wer zuerst den Antrag stellt, bekommt die Bescheinigung, danach ist das Fahrzeug für dieses Jahr verbraucht. Einen anteiligen Anspruch gibt es nicht. Der Verkäufer muss den Käufer informieren, wenn schon bescheinigt wurde.
Quellen
- gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/__5.html
- gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/__7.html
- gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/__8.html
- umweltbundesamt.de/themen/verkehr/kraftstoffe-antriebe/vollzug-38-bimsc…
- umweltbundesamt.de/system/files/medien/366/dokumente/2025-07-18_uba_faq…
- umweltbundesamt.de/system/files/medien/366/dokumente/banz_at_28.08.2023…
- umweltbundesamt.de/system/files/document/260702_Anlage1_Veröffentlichun…
- gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__3.html
- gesetze-im-internet.de/fzv_2023/anlage_6.html
- eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/
Weiterführend
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