Ladepunkt oder Fahrzeug: welcher Weg in die THG-Quote passt
Die THG-Quote kennt zwei getrennte Wege für Strom aus Elektrofahrzeugen: den pauschalen Schätzwert je Fahrzeug nach § 7 der 38. BImSchV und die gemessene Strommenge an öffentlich zugänglichen Ladepunkten nach § 6. Beide Wege haben eigene Voraussetzungen, eigene Nachweise und eigene Ansprechpartner beim Umweltbundesamt. Dieser Artikel trennt die beiden Verfahren, zeigt, warum die private Wallbox keinen eigenen Antrag begründet, und erklärt, wie du erkennst, welcher Weg für dich zählt.
Redaktion thgverkauf.deZuletzt geprüft am 8 Min. Lesezeit
Zwei Wege, ein Gesetz: worin sie sich unterscheiden
Die 38. BImSchV eröffnet zwei getrennte Wege, wie Strom für Elektrofahrzeuge auf die Treibhausgasminderungsquote angerechnet wird. Anrechnungsberechtigt ist grundsätzlich der Betreiber eines Ladepunkts oder eine von ihm bestimmte Person, sofern der Strom nachweislich zum Laden von Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommen wurde (§ 5 Abs. 1 der 38. BImSchV).
Der erste Weg führt über § 6: An öffentlich zugänglichen Ladepunkten wird die tatsächlich entnommene Strommenge gemessen. Der zweite Weg führt über § 7: Für nicht-öffentliches Laden, das nicht gemessen wird, setzt das Bundesministerium für Umwelt einen pauschalen Schätzwert je reinem Batterieelektrofahrzeug und Verpflichtungsjahr an (§ 7 der 38. BImSchV).
Die beiden Wege bleiben streng getrennt: Es gibt keine gemeinsame Kennzahl, die beide addiert, und keinen Antrag, der beide zugleich abdeckt. Wer eine Wallbox betreibt und gleichzeitig ein reines Batterieelektrofahrzeug hält, meldet zwei unterschiedliche Sachverhalte getrennt an, auch wenn beide am Ende beim Umweltbundesamt landen. Welcher Weg für dich infrage kommt, hängt davon ab, ob dein Ladepunkt öffentlich zugänglich und geeicht gemessen ist oder ob ein Fahrzeug auf dich zugelassen ist. Was die THG-Quote grundsätzlich ist und wer sie anmelden darf, erklärt Was ist die THG-Quote.
Zwei Wege in Zahlen
- Multiplikator für die angerechnete Strommenge ab dem Kalenderjahr 2024 (§ 5 Absatz 3 der 38. BImSchV)
- Faktor 3
- Quelle [1]
- Höchstzahl der Anrechnungen für dasselbe reine Batterieelektrofahrzeug (§ 7 Absatz 4)
- Einmal je Fahrzeug und Jahr
- Quelle [2]
- Spätestens danach ist für den Fahrzeugweg eine aktuelle Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I fällig (§ 7 Absatz 2)
- 1 Jahr
- Quelle [2]
Warum die private Wallbox keinen eigenen Weg eröffnet
Für eine private Wallbox zu Hause gibt es keinen eigenen Antrag. Der Grund liegt in § 7: Für Strom, der nicht an einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wird, gilt kein Zähler, sondern ein pauschaler Schätzwert je Fahrzeug. Ladepunktbetreiber ist in diesen Fällen die Person, auf die nachweislich das reine Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist (§ 7 der 38. BImSchV), nicht die Person, die die Wallbox installiert oder bezahlt hat.
Das bedeutet: Die Wallbox selbst ist rechtlich kein Anknüpfungspunkt. Was zählt, ist ausschließlich die Zulassung des Fahrzeugs. Ob du zu Hause, beim Arbeitgeber oder an einer nicht öffentlich zugänglichen Ladesäule im Betrieb lädst, ändert am Verfahren nichts: In allen diesen Fällen greift derselbe Schätzwert, unabhängig davon, wie viel Strom die Wallbox tatsächlich gezählt hat.
Für dich als Halter heißt das auch: Eine zusätzliche Anmeldung der Wallbox neben dem Fahrzeug bringt keinen zweiten Ertrag. Der Schätzwert deckt das nicht-öffentliche Laden vollständig ab, unabhängig davon, über wie viele private Ladepunkte du dein Fahrzeug lädst. Der Berechtigungs-Check direkt im Anschluss prüft deshalb nur diesen Fahrzeugweg; für einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt nach § 6 gelten eigene Nachweise, die weiter unten in diesem Artikel stehen. Welche Modelle wir bereits hinterlegt haben, siehst du unter THG-Quote nach Modell. Förderprogramme rund um Ladepunkt und Fahrzeug, die mit der THG-Quote nichts zu tun haben, stehen getrennt unter Förderungen.
Prüfen: zählt dein Fahrzeug für den Schätzwert?
Drei Angaben aus der Zulassungsbescheinigung Teil I, dann steht die Antwort. Der Check rechnet nur die Regeln nach, die im Gesetz stehen, und speichert nichts.
Der Check ersetzt keine Prüfung. Verbindlich wird es erst, wenn wir den Fahrzeugschein gesehen haben.
Was ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt erfüllen muss
Damit Strom an einem Ladepunkt nach § 6 überhaupt angerechnet werden kann, muss der Ladepunkt mehrere Bedingungen erfüllen. Das Umweltbundesamt verlangt eine mess- und eichrechtskonforme Messung der entnommenen Strommenge, einen Identifizierungscode für den Ladepunkt sowie eine Eigenerklärung des Betreibers (UBA-Vollzugsseite zur 38. BImSchV). Hinzu kommt die Anzeige des Ladepunkts bei der Bundesnetzagentur: Öffentliche Ladepunkte sind nach § 5 der Ladesäulenverordnung anzuzeigen, und eine Anrechnung ist nur möglich, wenn diese Anzeige erfolgt ist (UBA-FAQ zum Vollzug der 38. BImSchV).
Für die Mitteilung selbst stellt das Umweltbundesamt eigene Formulare bereit, unterschieden danach, ob die mitgeteilte Strommenge unter oder über 5 000 MWh liegt. Welche Fassung eines Formulars aktuell gilt, kann sich ändern; maßgeblich ist immer die jeweils aktuelle Version auf der UBA-Vollzugsseite. Fehlen Angaben in der Mitteilung, wird sie abgelehnt (§ 8 Absatz 5 der 38. BImSchV).
Diese Anforderungen bestehen unabhängig davon, wem der Ladepunkt gehört: Betreiber kann eine Privatperson, ein Unternehmen oder ein Ladesäulenbetreiber sein. Entscheidend ist allein, dass Zugänglichkeit, Messung und Anzeige tatsächlich vorliegen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt nur der Weg über das Fahrzeug selbst, sofern ein reines Batterieelektrofahrzeug beteiligt ist.
Kann man beides parallel machen?
Ja, beide Wege lassen sich parallel nutzen. Wer zusätzlich zu einem privat geladenen Fahrzeug auch einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt betreibt, kann für beide Sachverhalte getrennt Mitteilung machen: einmal für das Fahrzeug nach § 7, einmal für den Ladepunkt nach § 6. Es sind zwei eigenständige Anträge mit eigenen Nachweisen und, sofern gewünscht, auch unterschiedlichen Anbietern. Wie der Antrag bei uns technisch abläuft, steht unter So funktioniert's.
Was dabei nicht möglich ist: denselben Strom doppelt anzurechnen. Für dasselbe Fahrzeug bleibt es bei einer Anrechnung je Verpflichtungsjahr: Die Anrechnung der dem jeweiligen Schätzwert entsprechenden Strommenge kann pro reinem Batterieelektrofahrzeug und pro Verpflichtungsjahr nur einmal erfolgen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 der 38. BImSchV). Der Strom, den du an einem eigenen öffentlichen Ladepunkt in dein eigenes Fahrzeug lädst, kann also nicht zusätzlich über den Fahrzeug-Schätzwert gemeldet werden, wenn er bereits über § 6 erfasst wurde.
Die beiden Wege enden im Jahr zudem an unterschiedlichen Tagen: Für Fahrzeuge muss die Mitteilung bis zum Ablauf des 15. November des Verpflichtungsjahres eingehen, für öffentlich zugängliche Ladepunkte bis zum 28. Februar des Folgejahres (§ 8 Absatz 1 der 38. BImSchV). Welche Termine und Werte im jeweiligen Jahr gelten, steht auf thg2026.de und thg2027.de. Wie aus der Bescheinigung überhaupt eine Auszahlung wird, erklärt Förderung und Prämie.
Beide Wege parallel: der Ablauf
Ausgangslage
Ein reines Batterieelektrofahrzeug ist auf dich zugelassen und/oder ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich sowie mess- und eichrechtskonform erfasst.
Getrennte Mitteilung
Für Fahrzeug und Ladepunkt läuft je eine eigene Mitteilung an das Umweltbundesamt, mit eigenen Einreichterminen im Jahr.
Prüfung
Das Umweltbundesamt bescheinigt die energetische Menge in Megawattstunden und die errechneten Treibhausgasemissionen je Weg gesondert; unvollständige Mitteilungen werden abgelehnt.
Für dasselbe Fahrzeug
Auch wenn zusätzlich ein Ladepunkt gemeldet wird, bleibt es bei einer Anrechnung je Verpflichtungsjahr.
Welche Nachweise jeder Weg verlangt
Für den Fahrzeugweg verlangt § 7 Absatz 2 als Nachweis eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I. Aufgezeichnet werden nach dieser Vorschrift die Person, auf die das reine Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist, und das Fahrzeug selbst; die Kopie muss dafür vollständig lesbar sein. Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist eine aktuelle Kopie vorzulegen (§ 7 Abs. 2 der 38. BImSchV), weil sich Halter oder Zulassungsstatus ändern können. Welche Felder im Schein dafür genau zählen, zeigt Fahrzeugschein und THG-Quote.
Für den Ladepunktweg sind die Nachweise andere: Hier zählen die gemessenen Strommengen aus einer mess- und eichrechtskonformen Erfassung, der Identifizierungscode des Ladepunkts und die Anzeige des Ladepunkts bei der Bundesnetzagentur, ohne die keine Anrechnung möglich ist (UBA-FAQ zum Vollzug der 38. BImSchV). Zusätzlich verlangt das Umweltbundesamt eine Eigenerklärung des Betreibers zur Bestätigung dieser Voraussetzungen (UBA-Vollzugsseite).
Die beiden Nachweisarten sind nicht austauschbar: Eine Zulassungsbescheinigung ersetzt keine Messung, und Messdaten ersetzen keinen Fahrzeugnachweis. Wer beide Wege nutzt, muss beide Nachweisarten getrennt vorhalten und beim jeweils richtigen Antrag einreichen. Fehlt einer der Nachweise vollständig, lehnt die zuständige Stelle die Mitteilung ab.
Welcher Weg passt zu dir?
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Woran du erkennst, welcher Weg für dich zählt
Zwei Fragen genügen, um den passenden Weg zu bestimmen. Erste Frage: Ist dein Ladepunkt öffentlich zugänglich, mess- und eichrechtskonform erfasst, bei der Bundesnetzagentur angezeigt und mit einem Identifizierungscode versehen? Wenn ja, kommt der Weg über § 6 infrage, unabhängig davon, welches Fahrzeug dort lädt.
Zweite Frage: Ist ein reines Batterieelektrofahrzeug auf dich zugelassen? Wenn ja, kommt für dieses Fahrzeug der pauschale Schätzwert nach § 7 infrage, unabhängig davon, wo und wie oft du es lädst. Beantwortest du beide Fragen mit Ja, aber für unterschiedliche Sachverhalte, nutzt du beide Wege parallel und meldest sie getrennt.
Was diese Entscheidung nicht beantwortet, ist die Frage nach der Höhe eines möglichen Ertrags: Das Umweltbundesamt bescheinigt ausschließlich eine Strommenge und die daraus errechneten Treibhausgasemissionen, keinen Geldbetrag. Was diese Bescheinigung wert ist, ergibt sich erst im Handel mit einem quotenverpflichteten Unternehmen. Wie ein Festpreis gegenüber dem Marktpreis abschneidet, steht in Festpreis oder Marktpreis, unsere eigenen Konditionen findest du unter Preise. Weitere Fragen beantwortet die FAQ.
Quellen
- gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/__5.html
- gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/__7.html
- gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/__8.html
- umweltbundesamt.de/system/files/medien/366/dokumente/banz_at_28.08.2023…
- umweltbundesamt.de/themen/verkehr/kraftstoffe-antriebe/vollzug-38-bimsc…
- umweltbundesamt.de/system/files/medien/366/dokumente/2025-07-18_uba_faq…
Häufige Fragen
THG-Quote Ladepunkt oder Auto: was bringt mehr?
Das lässt sich nicht seriös vergleichen. Das Umweltbundesamt bescheinigt bei beiden Wegen nur eine Strommenge und die daraus errechneten Treibhausgasemissionen, keinen Geldbetrag. Welcher Weg für dich zählt, hängt nicht von einem möglichen Ertrag ab, sondern davon, ob ein reines Batterieelektrofahrzeug auf dich zugelassen ist oder ob dein Ladepunkt öffentlich zugänglich und eichrechtskonform gemessen ist.
Kann ich meine private Wallbox für die THG-Quote anmelden?
Nein, nicht als eigenen Antrag. Für nicht-öffentliches Laden gibt es keinen Zähler-basierten Weg, sondern nur den pauschalen Schätzwert je Fahrzeug nach § 7 der 38. BImSchV. Ladepunktbetreiber ist in diesem Fall die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, nicht die Person, die die Wallbox betreibt.
THG-Quote Wallbox und Auto gleichzeitig: geht das?
Ja, wenn es sich um getrennte Sachverhalte handelt: ein Fahrzeug, das privat lädt, und ein zusätzlicher öffentlich zugänglicher Ladepunkt. Beide werden getrennt gemeldet, mit eigenen Nachweisen und eigenen Einreichterminen. Für dasselbe Fahrzeug und denselben Strom ist die Anrechnung dagegen nur einmal je Verpflichtungsjahr möglich.
Ab wann gilt ein Ladepunkt als öffentlich zugänglich für die THG-Quote?
Wenn er mess- und eichrechtskonform erfasst, bei der Bundesnetzagentur angezeigt und mit einem Identifizierungscode versehen ist und eine Eigenerklärung des Betreibers vorliegt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, zählt der Ladepunkt für die THG-Quote nicht als eigener Weg nach § 6.
Welche Nachweise brauche ich als Ladesäulenbetreiber?
Gemessene Strommengen aus einer mess- und eichrechtskonformen Erfassung, die Anzeige des Ladepunkts bei der Bundesnetzagentur, einen Identifizierungscode für den Ladepunkt und eine Eigenerklärung gegenüber dem Umweltbundesamt. Diese Nachweise gelten unabhängig davon, ob du Privatperson oder Unternehmen bist.
Weiterführend
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