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Verfahren

THG-Quote im Todesfall: Erben, Halter und offener Antrag

Wenn ein Halter stirbt, ist die THG-Quote meist das Letzte, woran die Angehörigen denken – trotzdem taucht irgendwann die Frage auf, was mit einem laufenden oder noch nicht gestellten Antrag passiert. Dieser Artikel beschreibt sachlich den Ablauf: wer nach einem Todesfall als Halter im Sinne der THG-Quote gilt, was mit einer bereits eingereichten Meldung geschieht und welche Unterlagen Erben für einen neuen oder fortgeführten Antrag brauchen. Er ersetzt keine Rechtsberatung zum Erbrecht und keine Auskunft eines Notars oder der Zulassungsstelle im konkreten Einzelfall.

Redaktion thgverkauf.deZuletzt geprüft am 10 Min. Lesezeit

Was hat der Tod des Halters mit der THG-Quote zu tun?

Bei der THG-Quote geht es im Kern darum, dass Mineralölunternehmen ihre Treibhausgasemissionen jährlich um einen festen Prozentsatz senken müssen. Strom, der zum Laden eines reinen Batterieelektrofahrzeugs verwendet wurde, kann darauf angerechnet werden. Für privat geladene Fahrzeuge setzt das Umweltbundesamt dafür einen pauschalen Schätzwert an, ein Dienstleister meldet diesen Wert, das Amt bescheinigt ihn, und erst ein Unternehmen mit Minderungspflicht zahlt am Ende für diese Bescheinigung.

Berechtigt ist dabei ausdrücklich die Person, auf die das Fahrzeug nachweislich zugelassen ist (§ 7 Absatz 1 Satz 2 der 38. BImSchV). Genau an dieser Stelle wird ein Todesfall relevant: Die Verordnung selbst sagt nichts darüber, was mit dieser Position geschieht, wenn der eingetragene Halter verstirbt. Wer danach als Halter gilt und wie sich das nachweisen lässt, ist deshalb die zentrale Frage für Erben.

Für den weiteren Ablauf ändert sich am eigentlichen Verfahren nichts: Auch nach einem Todesfall meldet nicht die berechtigte Person selbst beim Umweltbundesamt, sondern ein dafür bestimmter Dienstleister, der die Strommenge zusammen mit vielen anderen Fahrzeugen bündelt. Die folgenden Abschnitte gehen deshalb der Reihe nach durch, was das für einen bereits laufenden Antrag, für die nötigen Unterlagen und für die Auszahlung konkret bedeutet.

Die Eckwerte, die für den geerbten Antrag gelten

Schätzwert je Pkw der Klasse M1 und Verpflichtungsjahr, unabhängig von einem Halterwechsel im Jahresverlauf
2.000 kWh
Quelle [6]
Multiplikator auf den Schätzwert, gültig bis 2034 (§ 5 Absatz 3 der 38. BImSchV)
Faktor 3
Quelle [2]
UBA-Gebührenrahmen je Antrag, seit dem 17. April 2026 vom Antragsteller zu tragen
94,60 bis 6.500 Euro
Quelle [4]
Spätestens dann verlangt § 7 Absatz 2 der 38. BImSchV eine neue Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I
Nach einem Jahr
Quelle [1]

Wer tritt nach dem Tod des Halters in die Berechtigung ein?

Zivilrechtlich gilt: Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen einer Person auf ihre Erben über, als Ganzes und ohne dass es dafür einen gesonderten Übertragungsakt braucht (§ 1922 BGB). Das Fahrzeug gehört zu diesem Vermögen, ebenso die Position, die für die THG-Quote als "Halter" zählt. Diese sogenannte Gesamtrechtsnachfolge ist ein allgemeiner Grundsatz des Erbrechts, keine Sonderregel der 38. BImSchV.

Am Fahrzeugschein selbst ändert der Erbfall zunächst nichts: Solange die Zulassungsbescheinigung Teil I noch auf den Verstorbenen ausgestellt ist, weist sie formal weiter ihn als Halter aus. Für die 38. BImSchV zählt aber die tatsächliche Zulassung, nicht, wer im Innenverhältnis geerbt hat. Praktisch bedeutet das: Erben sollten früh klären, mit welchem Nachweis sie sich gegenüber dem Dienstleister und damit mittelbar gegenüber dem Umweltbundesamt als Berechtigte ausweisen können, statt sich allein auf die Erbenstellung zu verlassen.

Das unterscheidet den Todesfall von einem gewöhnlichen Halterwechsel zu Lebzeiten, bei dem Verkäufer und Käufer den Wechsel meist gemeinsam und zeitnah bei der Zulassungsstelle vollziehen. Nach einem Todesfall vergeht bis zur Ummeldung häufig mehr Zeit, in der formal noch die verstorbene Person im Fahrzeugschein steht, obwohl die Erben bereits rechtlich Inhaber des Fahrzeugs sind. Wie ein Halterwechsel unter Lebenden für die THG-Quote abläuft, beschreibt THG-Quote beim Gebrauchtwagen ausführlicher.

Was passiert mit einem THG-Antrag, der beim Tod schon läuft?

Hatte der Verstorbene für das laufende Verpflichtungsjahr bereits eine Meldung über einen Dienstleister eingereicht, ändert der Todesfall daran zunächst nichts. Die Anrechnung ist je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr ohnehin nur einmal möglich (§ 7 Absatz 4 Satz 2 der 38. BImSchV); eine bereits eingegangene Meldung wird unabhängig vom Tod des Halters weiterbearbeitet und bescheinigt.

Anders sieht es aus, wenn für das laufende Jahr noch nichts gemeldet wurde. Dann können Erben die Meldung grundsätzlich selbst anstoßen, sobald sie ihre Berechtigung nachweisen können. Wie lange dafür im laufenden Verpflichtungsjahr noch Zeit ist, hängt vom gesetzlichen Stichtag ab; die genaue Frist für das jeweils aktuelle Jahr findest du auf thg2026.de. Für den Ablauf hier zählt vor allem, dass ein bereits laufender Vorgang nicht neu gestartet werden muss.

Wichtig ist außerdem, vor einer eigenen Meldung zu prüfen, ob nicht bereits ein anderer Dienstleister für dasselbe Fahrzeug und Jahr aktiv geworden ist, etwa weil der Verstorbene im Vorjahr einen Vertrag hatte, der sich automatisch verlängert hat. Bei zwei Meldungen für dasselbe Fahrzeug im selben Verpflichtungsjahr bescheinigt das Umweltbundesamt ohnehin nur die zuerst eingegangene (§ 5 Absatz 2 Satz 3 der 38. BImSchV); eine zweite, parallele Meldung bringt Erben also keinen zusätzlichen Vorteil, sondern nur unnötigen Aufwand.

Der Ablauf vom Todesfall bis zur Auszahlung

  1. Direkt nach dem Todesfall

    Am Fahrzeug und an einem bereits laufenden THG-Antrag ändert sich zunächst nichts; der Verstorbene bleibt formal so lange im Fahrzeugschein eingetragen, bis die Ummeldung erfolgt ist.

  2. Vor dem ersten Kontakt mit einem Anbieter

    Erben klären, mit welchem Dokument sie sich als Berechtigte ausweisen: Sterbeurkunde und Erbschein, oder eröffnetes Testament beziehungsweise Erbvertrag.

  3. Bei der Zulassungsstelle

    Das Fahrzeug wird auf den oder die Erben umgemeldet; danach weist die neue Zulassungsbescheinigung Teil I den Erben unmittelbar als Halter aus.

  4. Spätestens ein Jahr nach der zuletzt eingereichten Kopie

    Für die THG-Meldung muss eine aktuelle Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I vorliegen, das schreibt § 7 Absatz 2 der 38. BImSchV als feste Frist vor.

    Quelle [1]

  5. Innerhalb der gesetzlichen Meldefrist des laufenden Verpflichtungsjahres

    Der oder die Erben bestimmen einen Dienstleister in Textform, der die Strommenge fristgerecht an das Umweltbundesamt meldet; das genaue Datum für das aktuelle Jahr steht auf thg2026.de.

    Quelle [3]

  6. Nach Prüfung durch das Umweltbundesamt

    Erst wenn ein Quotenunternehmen die Bescheinigung übernimmt, entsteht ein Auszahlungsbetrag; die Höhe richtet sich nach dem, was aktuell unter /preise steht.

Welche Unterlagen brauchen Erben, um den Antrag zu stellen oder fortzuführen?

Neben der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I, die die 38. BImSchV ohnehin für jeden Antrag verlangt (§ 7 Absatz 2), brauchen Erben zusätzlich einen Nachweis ihrer Erbenstellung. Üblich sind dafür die Sterbeurkunde und entweder ein Erbschein oder ein eröffnetes Testament beziehungsweise ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll. Welches Dokument im Einzelfall reicht, richtet sich nach den Regeln des Erbrechts und ist keine Frage der THG-Quote selbst – im Zweifel hilft ein Blick in die eigenen Nachlassunterlagen oder eine Rückfrage bei Notar oder Nachlassgericht.

Da Privatpersonen einen Dienstleister für die Meldung in Textform bestimmen (§ 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 126b BGB), reicht dafür in der Praxis eine formlose, aber eindeutige schriftliche oder digitale Erklärung des oder der Erben. Wer diesen Schritt über einen Sammelanbieter wie uns abwickelt, muss sich zudem nicht selbst um die seit dem 17. April 2026 geltende UBA-Gebühr von 94,60 bis 6.500 Euro je Antrag kümmern, da diese den Antragsteller trifft und bei einer Meldung über einen Dienstleister diesen betrifft, nicht direkt den einzelnen Halter oder Erben.

Der Dienstleister ist außerdem verpflichtet, eingereichte Kopien der Zulassungsbescheinigung drei Jahre lang aufzubewahren (§ 7 Absatz 2 Satz 4 der 38. BImSchV). Für Erben heißt das: Auch der Erbnachweis sollte so lange griffbereit bleiben, falls das Umweltbundesamt im Rahmen einer Prüfung Rückfragen zu einer bereits bescheinigten Meldung stellt.

Checkliste: Unterlagen für Erben

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Muss das Fahrzeug erst auf den Erben umgeschrieben sein?

Die 38. BImSchV selbst verlangt für den Nachweis nur eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 7 Absatz 2 Satz 2); eine vollzogene Ummeldung auf den Erben schreibt die Verordnung nicht ausdrücklich vor. In der Praxis vereinfacht eine bereits erfolgte Ummeldung bei der Zulassungsstelle die Sache aber deutlich, weil die Zulassungsbescheinigung dann ohne zusätzliche Erklärung bereits den oder die Erben als Halter ausweist.

Ist die Ummeldung noch nicht erfolgt, lässt sich das über die zusätzlichen Nachweise aus dem vorigen Abschnitt in der Regel überbrücken – dafür braucht es dann aber sowohl die noch auf den Verstorbenen laufende Zulassungsbescheinigung als auch den Erbnachweis. Spätestens ein Jahr nach der zuletzt eingereichten Kopie verlangt § 7 Absatz 2 Satz 3 der 38. BImSchV ohnehin eine aktuelle Fassung, sodass eine zwischenzeitliche Ummeldung spätestens dann ohnehin dokumentiert werden muss.

Für die Ummeldung selbst ist die Zulassungsstelle am Wohnort zuständig, nicht das Umweltbundesamt und nicht der Dienstleister für die THG-Quote. Welche Unterlagen die Zulassungsstelle im Erbfall konkret verlangt, kann von Ort zu Ort leicht abweichen; das lässt sich am zuverlässigsten direkt dort erfragen.

Was gilt bei mehreren Erben oder einer Erbengemeinschaft?

Gibt es mehrere Erben, gehört das Fahrzeug und damit auch die Berechtigung zunächst der Erbengemeinschaft insgesamt, nicht automatisch einer einzelnen Person. Wer aus dem Kreis der Erben den Dienstleister in Textform beauftragt, sollte deshalb eine Vollmacht oder zumindest eine eindeutige schriftliche Zustimmung der übrigen Miterben vorweisen können, bevor die Meldung eingereicht wird. In der Praxis reicht dafür meist eine Person aus der Erbengemeinschaft als Ansprechpartner, solange die übrigen Miterben dem schriftlich zugestimmt haben; ein gesonderter Antrag jedes einzelnen Miterben ist nicht vorgesehen, da das Fahrzeug ohnehin nur einmal pro Jahr angerechnet werden kann.

Wie die Erbengemeinschaft das Fahrzeug später untereinander aufteilt – etwa im Rahmen einer Erbauseinandersetzung – und wie ein späterer Auszahlungsbetrag intern verteilt wird, regelt allein das Erbrecht beziehungsweise die Vereinbarung der Miterben. Das ist keine Frage, die die 38. BImSchV beantwortet, und auch keine, die dieser Artikel für den Einzelfall klären kann.

Kurzcheck: Ist die THG-Quote für das geerbte Fahrzeug möglich?

Drei Angaben aus der Zulassungsbescheinigung Teil I, dann steht die Antwort. Der Check rechnet nur die Regeln nach, die im Gesetz stehen, und speichert nichts.

Frage 1 von 3
Wie fährt dein Fahrzeug?

Steht im Fahrzeugschein unter Kraftstoff oder Energiequelle, Feld P.3.

Der Check ersetzt keine Prüfung. Verbindlich wird es erst, wenn wir den Fahrzeugschein gesehen haben.

Wohin geht die Auszahlung, wenn das Konto des Verstorbenen aufgelöst ist?

Das Umweltbundesamt zahlt ohnehin keine Prämie aus, es stellt nur die Bescheinigung über Strommenge und Treibhausgasminderung aus. Geld fließt erst, wenn ein Quotenunternehmen diese Bescheinigung übernimmt, üblicherweise über den Dienstleister, der die Meldung eingereicht hat. Für die Auszahlung selbst ist deshalb nicht das Amt der richtige Ansprechpartner, sondern der gewählte Anbieter.

Ist ein Konto des Verstorbenen zwischenzeitlich aufgelöst worden, muss die hinterlegte Kontoverbindung entsprechend aktualisiert werden, bevor eine Auszahlung erfolgen kann. Melde dich in diesem Fall über unseren Kontakt, damit wir die Kontodaten gemeinsam mit dem passenden Nachweis der Erbenstellung anpassen können. Was aktuell für ein Fahrzeug an Auszahlung möglich ist, zeigt unabhängig davon die Übersicht unter Preise.

Einen festen Betrag kann dabei niemand vorab zusagen, auch nicht für ein geerbtes Fahrzeug: Wie viel am Ende gezahlt wird, hängt davon ab, was ein Quotenunternehmen für die konkrete Bescheinigung zahlt, und das schwankt im Jahresverlauf. Fest steht der Betrag erst mit dieser Bestätigung, unabhängig davon, ob die Meldung noch vom Verstorbenen stammte oder bereits von den Erben ausgelöst wurde.

Häufige Fragen

Muss ich als Erbe sofort etwas beim Umweltbundesamt einreichen, wenn ein Halter verstirbt?

Nein. Das Umweltbundesamt wird nur aktiv, wenn ein Dienstleister eine Meldung einreicht, es prüft nichts automatisch beim Tod eines Halters. Sinnvoll ist trotzdem, die eigene Situation zeitnah zu klären, damit eine gesetzliche Meldefrist im laufenden Verpflichtungsjahr nicht ungenutzt verstreicht.

Reicht eine Kopie des Erbscheins allein für den Antrag?

Nein, der Erbschein oder ein gleichwertiger Nachweis wie ein eröffnetes Testament ersetzt nicht die von der 38. BImSchV verlangte Zulassungsbescheinigung Teil I. Beide Dokumente werden zusammen gebraucht: eines für die Fahrzeugzulassung, eines für die Erbenstellung.

Was passiert mit einer Meldung, die schon eingereicht war, als der Halter verstarb?

Sie wird unverändert weiterbearbeitet. Die Anrechnung ist je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr ohnehin nur einmal möglich, der Tod des Halters nach der Meldung ändert daran nichts.

Wer bekommt die Auszahlung, wenn es mehrere Erben gibt?

Die Auszahlung geht auf das beim Anbieter hinterlegte Konto. Bei einer Erbengemeinschaft braucht die Person, die diese Kontoverbindung angibt, in der Regel eine Vollmacht oder Zustimmung der übrigen Miterben; wie der Betrag anschließend intern verteilt wird, regelt die Erbengemeinschaft selbst.

Muss das Auto vor dem Antrag schon auf den Erben umgemeldet sein?

Zwingend vorgeschrieben ist das für die 38. BImSchV nicht, sie verlangt nur eine aktuelle Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I. Eine bereits erfolgte Ummeldung vereinfacht den Nachweis aber deutlich, weil dann kein zusätzlicher Erbnachweis für die Fahrzeughalterschaft nötig ist.

Was mache ich, wenn das Konto des Verstorbenen für die Auszahlung nicht mehr existiert?

Melde dich über den Kontakt, damit die hinterlegte Kontoverbindung zusammen mit dem passenden Nachweis der Erbenstellung aktualisiert werden kann, bevor eine Auszahlung erfolgt.

Quellen

  1. gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/__7.html
  2. gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/__5.html
  3. gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/__8.html
  4. umweltbundesamt.de/themen/verkehr/kraftstoffe-antriebe/vollzug-38-bimsc…
  5. umweltbundesamt.de/system/files/medien/366/dokumente/2025-07-18_uba_faq…
  6. umweltbundesamt.de/system/files/medien/366/dokumente/banz_at_28.08.2023…
  7. gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html
  8. gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html

Weiterführend

Redaktion thgverkauf.de. Zuletzt geprüft am . Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Der Auszahlungsbetrag steht fest, sobald der Quotenhändler bestätigt hat.

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